Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juli 2024

§1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ReachX GmbH, Wendelsweg 64, 60599 Frankfurt am Main (nachfolgend ReachX) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ReachX mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kunden gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
  2. Die AGB von ReachX gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ReachX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn ReachX in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen.
  3. Die Dienstleistungen und Angebote von ReachX richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§2 Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertragsschluss zwischen ReachX und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
  2. Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von ReachX eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§3 Leistungen

ReachX erbringt webbasierte Beratungs- und Agenturdienstleistungen in den Bereichen Onlinemarketing und Suchmaschinenoptimierung (Erstellung von Webseiten sowie Suchmaschinenmarketing). ReachX schuldet dem Kunden dabei nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht das Erreichen bestimmter Rankings innerhalb des Ergebnisses von Internetsuchmaschinen zu bestimmten Keyword-Anfragen.

  1.  Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall, bezieht sich die Optimierung ausschließlich auf die Haupt-Website des Kunden und auf Suchmaschinen im deutschsprachigen Markt.
  2. In Bezug auf die von ReachX zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht ReachX ein Leistungsbestimmungsrecht nach §315 BGB zu.
  3. ReachX ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
  4. Die bei ReachX gebuchten Leistungen sind für den Kunden nicht auf Dritte als Gläubiger übertragbar.
  5. Budget für etwaige Werbekampagnen (zB für Suchmaschinenmarketing) ist in der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Dieses trägt der Kunde ausschließlich selbst.
  6. Der Algorithmus von Suchmaschinen ist geheim und unterliegt stetigen Änderungen. Etwaige Rankings des Kunden innerhalb der Ergebnisse von Suchmaschinen zu bestimmten Suchanfragen können daher auch bei fortgeschrittener Vertragslaufzeit Verschlechterungen unterliegen.
  7. Sofern Linkaufbau zu den vom Kunden gebuchten Dienstleistungen gehört, wird keine bestimmte Anzahl Qualität sogenannter Backlinks geschuldet, sondern ein organischer und im fachgerechten Ermessen von ReachX stehender individueller Linkaufbau.
  8. ReachX bemüht sich darum, seine Maßnahmen konform zu den Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine zu ergreifen. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass einzelne vereinbarte Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung gegen die Richtlinien einzelner Suchmaschinenanbieter verstoßen können und dass dies keine mangelhafte Leistung durch ReachX darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde bestimmte von ReachX vorgeschlagene Maßnahmen explizit freigegeben hat.

§4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, ohne Absprache mit ReachX keine eigenständigen OnPage- oder OffPage- Optimierungen hinsichtlich der beauftragten Webseiten durchzuführen.
  2. Zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen von ReachX ist der Kunde weiter dazu verpflichtet, ReachX Zugang zu den von ihm verwendeten Content-Management-Systemen (CMS) sowie Trackingtools zu gewähren.
  3. Der Kunde bleibt für die rechtskonforme Ausgestaltung von Inhalten auf Webseiten selbst verantwortlich. Eine rechtliche Überprüfung erstellter Inhalte durch ReachX erfolgt nicht.
  4. Sollte die Verwendung von Bild und/oder Filmmaterial im Wege der Zusammenarbeit erforderlich werden, hat der Kunde ReachX sämtliche zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern durch ReachX zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch ReachX , bleibt der Vergütungsanspruch von ReachX unberührt.
  6. Sofern der Kunde von ReachX im Rahmen sogenannter Calls/Telefonate beraten wird, hat der Kunde die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an den Calls/Telefonaten zu gewährleisten, insbesondere das Vorhandensein eines kamera- und audiofähigen Computers und die Teilnahme an gängigen Chat Clients (z. B. Zoom, Skype).

§5 Abnahmebedürftige Leistungen

  1. Sofern eine Leistung von ReachX ausnahmsweise überwiegend nicht dem Dienst- sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze.
  2. ReachX kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
  3. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und ReachX überlassen.
  4. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. ReachX kann den Kunden mit Fristsetzung von zwei Wochen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die abzunehmende (Teil-)Leistung von ReachX gilt als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von ReachX hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht innerhalb der vorstehenden Frist schriftlich erklärt.
  5. Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist ReachX berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme des Werkes.
  6. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird ReachX dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen
    Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
  8. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
  9. Abweichend von §634a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme des Werkes.
  10. Gleiches gilt für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunde gem. §13 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  11. Nacherfüllungen erbringt ReachX grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn ReachX dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt hat.

§6 Leistungsänderungen

  1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von ReachX zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Änderungswunsch in Schriftform gegenüber ReachX zu äußern.
  2. ReachX prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Erkennt ReachX , dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt ReachX dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt ReachX die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird ReachX dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der
    Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
  6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit
    erforderlich verschoben. ReachX wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu
    zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaigen Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von ReachX berechnet.
  8. ReachX ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder
    von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von ReachX für den Kunden zumutbar ist.
  9. Terminvereinbarungen des Kunden mit ReachX (zur Durchführung von Schulungen, Besprechungen, Meetings etc.) sind verbindlich. Die Stornierung eines vereinbarten Termins hat in Schriftform zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Termins durch den Kunden weniger als 24 Stunden vor Beginn des ursprünglich vereinbarten Termins, ist ReachX berechtigt, gegenüber dem Kunden 50% des für den Termin angesetzten Zeitbedarfds als Aufwand in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht das Recht zu, gegenüber ReachX nachzuweisen, dass ReachX durch die Stornierung da kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§7 Preise, Zahlung

  1. Die vereinbarten Leistungen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Dabei gelten für die Leistungen von ReachX die im einzelnen Auftragsverhältnis vereinbarten Stundensätze. Abgerechnet wird in Zeiteinheiten von angefangenen 10 Minuten.
  2. Zu Abrechnungszwecken vereinbaren die Parteien zudem eine verbindliche monatliche Mindestvergütung (im Folgenden: Mindestvergütung), die u.a. für die grundsätzliche Bereitstellung der Dienstleistungen von ReachX anfällt. Für die Mindestvergütung bedarf es eines Tätigkeitsnachweises im Einzelfall bedarf .
  3. Angemessene Reisekosten sind gegen Nachweis gesondert zu erstatten.
  4. Sämtliche vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zZt. 19%.
  5. ReachX stellt dem Kunden jeweils zum 10. des Monats eine Rechnung für die im Vormonat angefallen Kosten,. Ist eine Zahlungsfrist in der Rechnung nicht angegeben, ist der Betrag ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  6. Rechnungen und Leistungsaufstellungen hat der Kunde nach der Übermittlung durch ReachX unverzüglich und soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist zu prüfen und, wenn sich ein Fehler zeigt, dies ReachX innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Rechnung einschließlich der Verwendung des Monatsbudgets als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Sofern es sich um einen Fehler handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war, muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach dessen Entdeckung erfolgen.
  7. Sofern als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart ist, hat der Kunde ReachX ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Eine ReachX erteilte SEPA Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
  8. Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen
    drei Werktagen nach Rückbuchung an ReachX zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
  9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen für Kunden nur zulässig, wenn ReachX die Gegenforderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

§8 Laufzeit, Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt. Ist eine Vertragslaufzeit zwischen den Parteien nicht bestimmt, so gilt das Vertraghsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.
  2. Wird im Falle einer vereinbarten Festlaufzeit der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert er sich zu gleicher Laufzeit und gleichen Bedingungen. Eine ggf. erhobene Einrichtungs- oder Setupgebühr fällt im Verlängerungsfall jedoch nicht an
  3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für ReachX insbesondere dann vor, wenn
    – der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt,
    – der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist,
    – ReachX wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Kunden von Dritten in Anspruch genommen wird oder
    – der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

§9 Erfüllung, Verzug

  1. Fristen für die Leistungserbringung durch ReachX beginnen nicht, bevor eine in Rechnung gestellte Vorschussvergütung bei ReachX eingegangen ist und sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Arbeitsmaterialien/Daten vollständig bei ReachX vorliegen beziehungsweise die vereinbarten Mitwirkungshandlungen des Kunden vollständig erbracht wurden.
  2. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist ReachX dazu berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Der Kunde bleibt zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Sockelbetrages aus dem Monatsbudget verpflichtet.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von ReachX auf die vertraglich vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ReachX nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, zur Stellung einer Sicherheit und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag oder alternativ zur fristlosen Kündigung berechtigt (§321 BGB).

§10 Datenschutz

  1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von ReachX unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z.B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes zu gewährleisten und zu überwachen.
  3. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die dem Vertragspartner durch ReachX überlassen wurden, darf nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Kunden ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Kunde keine Kopien oder Duplikate der Daten ohne Wissen und Zustimmung von ReachX erstellen.
  4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland stattfindet, in dem ein hinreichendes Datenschutzniveau i.S.d. EU-Datenschutzgrundverordnung gewährleistet werden kann. Jede sonstige Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung durch ReachX. Der Kunde gewährleistet ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. Der Kunde stellt durch die Einrichtung angemessener Schutzmaßnahmen sicher, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten streng auf diejenigen Mitarbeiter des Kunden begrenzt ist, die im Rahmen der Zweckbestimmung und ihrer Aufgaben zwingend Zugriff benötigen. Gleichzeitig stellt der Kunde sicher, dass die Mitarbeiter, die im Rahmen der Beauftragung mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von ReachX betraut sind, auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Soweit der Kunde gegenüber ReachX personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, hat er sicherzustellen, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten an ReachX auf gesetzlicher Grundlage erfolgt.
  5. ReachX behält sich vor, die vereinbarten Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland zu erbringen. ReachX gewährleistet hierbei jederzeit ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten und der Geschäftsdaten des Kunden zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO.
  6. ReachX behält sich vor, im Rahmen der §§28 ff. BDSG Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen und Daten des Kunden ohne subjektive Werturteile an Auskunfteien zu übermitteln (z.B. Kommunikations- und Rechnungsdaten, Vertragserfüllungs- oder Leistungsstörungsdaten etc.). Damit die Auskunfteien Informationen zur Kreditwürdigkeit des Kunden geben können, werden die Daten dort gespeichert und nur nach vorheriger Prüfung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an angeschlossene Unternehmen weitergegeben.

§11 Schutzrechte Dritter

  1. Der Kunde gewährleistet, dass die ReachX überlassenen Arbeitsmaterialien (z. B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  2. Der Kunde stellt ReachX für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl der Keywords und/oder auf Grund von Arbeitsmaterialien oder Website-Inhalten von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die ReachX durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die ReachX entstehen sollten.

§12 Nutzungsrechte

  1. In Bezug auf von ReachX erstellte Webseiten gilt: Der Kunde erhält ein einfaches und dauerhaftes Nutzungsrecht in Bezug auf die von ReachX erstellten und zur Verfügung
    gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Dies schließt ein Bearbeitungsrecht mit ein.
  2. In Bezug auf Onlinemarketingmaßnahmen durch ReachX gilt: Der Kunde erhält ein
    einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von ReachX erstellten Inhalten für
    die Dauer der Vertragslaufzeit.
  3. Absatz 1 und 2 gelten ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass sich der Kunde hinsichtlich der ReachX nach dem Hauptvertrag zustehenden Vergütung nicht im Verzug befindet.
  4. Im Übrigen behält sich ReachX alle Urheberrechte an den von ihm erstellten Konzepten, Programmierarbeiten und sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Kunden verwendet und sind diese zur Verwertung der Arbeitsergebnisse durch ReachX notwendig, erhält ReachX an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares sowie zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
  5. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an ReachX über.
  6. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse durch den Kunden an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach §23 UrhG.
  7. ReachX ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Kunde ReachX beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben. ReachX wird ausschließlich zu diesem Zweck bis zu einer gegenteiligen Mitteilung durch den Kunden gestattet, auch über das Vertragsende hinaus online und offline Logos u.ä. des Kunden verwenden.

§13 Haftung

  1. ReachX und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden von ReachX wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt.
  2. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
  4. Als Dienstleister haftet ReachX nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen bei ReachX oder anderer Dritter entstehen. ReachX haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
  5. In den Grenzen nach Absatz 1-3 haftet ReachX insbesondere nicht für Daten und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
  6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.